Satzung des Vereins
PRÄAMBEL
Das Kulturnetz Mitte Niedersachsen ist ein Zusammenschluss von Einrichtungen, Initiativen und Einzelpersonen aus dem Bereich der Kultur. Ziel des Kulturnetzes ist die Förderung und Entwicklung der Kultur in der Region Mitte Niedersachsen. Durch tragfähige Kommunikations- und Kooperationsformen der beteiligten Akteure sollen langfristig wirksame Strukturen entwickelt werden, die die Wahrnehmung und Wirkung kultureller Aktivitäten in der Region Mitte Niedersachsen nach innen wie nach außen erhöhen, die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Lebenswelt stärken und bürgerschaftliches Engagement anregen.
(1) Der Name des Vereins lautet: ”Kulturnetz Mitte Niedersachsen e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Liebenau (Bergstr. 8, 31618 Liebenau)
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Vereinszweck ist die Förderung der Kulturentwicklung im Sinne der Präambel durch Konzepte für und Unterstützung von lokale/n und regionale/n Aktivitäten, sowie Durchführung eigener Projekte und Maßnahmen.
(2) Das Kulturnetz Mitte Niedersachsen e.V. versteht sich als Verbund von Einrichtungen, Institutionen, Initiativen und Personen, welche Konzepte und Aktivitäten im Sinne der Präambel und des Vereinszwecks erstellen bzw. verfolgen.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral, und gegen jede Form von Diskriminierung.
(4) Das Kulturnetz Mitte Niedersachsen e.V. unterstützt seine Mitglieder beim Anstreben dieser Ziele, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort und Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen u.a. durch
a) Koordination kultureller Aktivitäten,
b) Förderung des Austausches von Erfahrungen, Erkenntnissen und Informationen,
c) fachliche Beratung und
d) Leistung oder Vermittlung konkreter Unterstützung im Einzelfall.
(5) Das Kulturnetz Mitte Niedersachse e.V. kann eigene Veranstaltungen planen und durchführen.
(6) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(9) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder im Kulturnetz Mitte Niedersachsen e.V. können natürliche und juristische Personen sein. Ein aktives Engagement der Mitglieder für die Vereinszwecke ist selbstverständlich.
(2) Die Aufnahme ins Kulturnetz Mitte Niedersachsen e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder haben.
(4) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn die termingerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt ist.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung zum Jahresende, die schriftlich bis zum 30.09. zu erklären ist;
b) durch Vereinsausschluss. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
c) durch Tod (bei natürlichen Personen),
d) durch Auflösung (bei juristischen Personen).
(1) Organe des Kulturnetzes Mitte Niedersachsen e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Ebenso kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(2) Der/die Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung schriftlich ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins.
b) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
d) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen
c) der Kassenwartin/dem Kassenwart
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
als beratendes Mitglied bzw. beratende Mitglieder:
f) den jeweiligen Sprechern oder Sprecherinnen einzelner Arbeitskreise, sofern diese nicht in anderer Funktion ohnehin dem Vorstand angehören
g) und, sofern berufen, weitere, auch externe Fachleute.
und, sofern bestellt,
h) der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertreter/innen, wobei der Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten wird.
(4)Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht auf eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer delegiert sind.
(1) Der/die Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von den Stellvertreter/innen schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. In Einzelfällen kann der/die 1. Vorsitzende mit verkürzter Frist einladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder - darunter der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen - anwesend sind.
(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(1) Für bestimmte Projekte im Kulturnetz Mitte Niedersachsen können Arbeitskreise eingerichtet werden.
(2) Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(3) Über die Aktivitäten des Arbeitskreises bzw. der Arbeitskreise sind die Mitglieder in geeigneter Form zu informieren.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen sowie zwei Stellvertreter/innen. Diese dürfen kein Vorstandsamt haben. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Diese werden abwechselnd gewählt:
a) in den Jahren mit ungeraden Endziffern eine/n Kassenprüfer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in,
b) in den Jahren mit geraden Endziffern den/die zweite/n Kassenprüfer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in.
(Findet die Vereinsgründung im Jahre 2009 statt, werden die Personen zu b) zunächst nur für ein Jahr gewählt.)
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Niedersächsischen Heimatbund e.V. und die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Niedersachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kulturentwicklung zu verwenden haben.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2010 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen verlieren am gleichen Tage ihre Gültigkeit.
Nienburg, den 22. Januar 2010